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Betreibungsämter

Für sämtliche Betreibungsverfahren sind die Betreibungsämter zuständig. Sie sind administrativ der Einwohnergemeinde, fachlich der Aufsichtsbehörde (Justizkommission des Obergerichts) unterstellt. Die Tätigkeit der Betreibungsämter richtet sich nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) und umfasst im Wesentlichen folgende Aufgaben:

  • Durchführung von Betreibungen auf Pfändung oder Konkurs, Faust- und Grundpfandbetreibungen, Betreibungen auf Sicherheitsleistung und Wechselbetreibungen
  • Vollzug von Pfändungen, Retentionen und Arresten
  • Aufnahme von Güterverzeichnissen
  • Verwaltung und Verwertung von Grundstücken
  • Erstellen von Auszügen aus dem Betreibungsregister

Die Betreibungsferien sind jeweils 7 Tage vor und nach Weihnachten, Ostern sowie vom 15. bis 31. Juli. Weitere Informationen finden Sie bei den jeweiligen Betreibungsämtern.

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Betreibungsrechtliches Existenzminimum: Berechnung nach Art. 93 SchKG (gültig ab 01.01.2010) - Richtlinie Gratis zur Merkliste hinzufügen (Betreibungsrechtliches Existenzminimum: Berechnung nach Art. 93 SchKG (gültig ab 01.01.2010)) Funktion nicht verfügbar direkter Download (Richtlinien Existenzminimum 2010.pdf - PDF document, 33Kb)

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