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Statuten

STATUTEN der INTERESSENGEMEINSCHAFT KULTUR ZUG

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Unter dem Namen Interessengemeinschaft Kultur Zug (kurz IG Kultur Zug) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Zug.

Art. 2 Der Verein bezweckt, kulturelle Organisationen und Institutionen sowie Kulturschaffende einander näherzubringen, Informations- und Koordinationsaufgaben zu übernehmen sowie gemeinsame Interessen nach aussen zu vertreten. Der Verein setzt sich für die Interessen von Minoritäten ein und hat die Aufgabe, neue Bevölkerungskreise für kulturelle Aktivitäten und Anliegen zu sensibilisieren.

II. Mitgliedschaft

Art. 3 Mitgliedschaft ist möglich als

a) Aktiv-Mitglieder für kulturelle Organisationen und Institutionen im Kanton Zug, die gewillt sind, dem Zweck des Vereins aktiv nachzuleben;

b) Einzel-Mitglieder für Kulturschaffende im Kanton Zug, die den Vereinszweck aktiv unterstützen;

c) Passiv-Mitglieder für kulturell interessierte Einzelpersonen, Behörden, Institutionen und Firmen, die den Verein oder seine Mitglieder in ihren Bestrebungen unterstützen.

Art. 4 Aktiv- und Einzelmitglieder

Über die Aufnahme entscheidet auf Gesuch hin der Vorstand.
Der Austritt aus dem Verein kann unter Beobachtung einer Frist von 6 Monaten auf Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Anzeige an den Vorstand erfolgen.

Der Vorstand kann Mitglieder, die den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, aus dem Verein ausschliessen.

Gegen die Ablehnung eines Aufnahmegesuches oder den Ausschluss aus dem Verein kann innert 30 Tagen an den Vorstand zuhanden der Delegiertenversammlung Rekurs erklärt werden.

Art. 5 Passivmitglieder

Der Beitritt zum Verein geschieht durch Beitrittserklärung oder Bezahlung des Mitgliederbeitrages. Der Austritt erfolgt stillschweigend bei Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages auf das Ende des Kalenderjahres.

III. Organisation

A. Die Delegiertenversammlung

Art. 6 Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat folgende Befugnisse:

1. Abänderung der Statuten und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, des Präsidiums und der 
    Revisionsstelle;
3. Abnahme des Jahresberichts des Präsidiums;
4. Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets;
5. Entlastung der Mitglieder des Vorstandes;
6. Festsetzung der Mitgliederbeiträge.

Im übrigen beschliesst die Delegiertenversammlung über alle Gegenstände, die ihr vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden.

Art. 7 Jedes Aktivmitglied ist in der Delegiertenversammlung durch einen oder zwei Delegierte vertreten. Jeder Delegierte hat eine Stimme. Der Vorstand stimmt nicht mit. Einzel- und Passivmitglieder haben beratende Stimme.

Art. 8 Die ordentliche Delegiertenversammlung findet alljährlich, in der Regel im Frühling, statt.

Ausserordentliche Delegiertenversammlungen werden je nach Bedarf einberufen, sei es auf Beschluss einer Delegiertenversammlung oder des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von einem Fünftel der Aktiv-Mitglieder. Die Versammlung ist innert drei Monaten nach Eingang eines solchen Begehrens durchzuführen.

Art. 9 Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Traktanden durch den Vorstand durch schriftliche Einladung mindestens dreissig Tage vor dem Versammlungsdatum.

Anträge der Mitglieder können bis spätestens 14 Tage vor der Versammlung dem Vorstand eingereicht werden, der sie seinerseits allen Mitgliedern bekannt gibt.

Über nicht angekündigte Traktanden kann mit Zustimmung der Mehrheit des Vorstandes und von zwei Dritteln der anwesenden Delegierten entschieden werden

Art. 10 Den Vorsitz in der Delegiertenversammlung führt ein Mitglied des Präsidiums oder ein anderes Mitglied des Vorstandes. Es ist ein Protokoll zu führen und der nächsten Delegiertenversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 11 Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten mit einfachem Mehr. Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Delegierten ist erforderlich für Rekursentscheide über Ablehnung oder Ausschluss von Mitgliedern, Statutenänderungen und Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins.

B. Der Vorstand

Art. 12 Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern und wird jeweils für ein Jahr gewählt.

Im Interesse einer breiten Abstützung sollen im Vorstand grosse und kleine kulturelle Institutionen, verschiedene Kulturbereiche, möglichst viele Regionen des Kantons und alle Mitgliedschaftsformen vertreten sein.

Ein Vorstandsmitglied darf nicht gleichzeitig Delegierter eines Aktivmitgliedes sein.

Art. 13 Das Präsidium, bestehend aus 1 oder 2 Personen, wird von der Delegiertenversammlung bestimmt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt die Gesellschaft nach aussen. Er bestimmt die Zeichnungsberechtigten und die Art der Zeichnung.

Der Vorstand entscheidet über Ausgaben im Rahmen des Budgets.

Art. 14 Der Vorstand versammelt sich nach Bedarf. Er entscheidet mit einfachem Mehr der Anwesenden.

Der Vorstand kann zur Erledigung der administrativen Arbeit ein Sekretariat oder eine Geschäftsstelle beauftragen und zur Bearbeitung von künstlerischen, finanziellen, organisatorischen und kulturell politischen Fragen Ausschüsse, Fachgruppen oder Experten einsetzen.

C. Die Revisionsstelle

Art. 15 Die Delegiertenversammlung kann eine oder mehrere Personen oder eine Treuhandgesellschaft als Revisionsstelle wählen.

Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet der Delegiertenversammlung schriftlich Bericht.

IV. Mittel

Art. 16 Die Mittel des Vereins werden aus Mitgliederbeiträgen, freien Beiträgen, Schenkungen und Subventionen gebildet. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet aus¬schliesslich das Vereinsvermögen.

V. Vermittlung

Art. 17 Bei Streitigkeiten aller Art unter den Vorstands- und Vereinsmitgliedern soll eine gütliche Beilegung unter Beizug eines neutralen Vermittlers angestrebt werden.

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 11. Januar 1995 einstimmig genehmigt und von den Gründern eigenhändig unterzeichnet.

Art. 12 Abs. 1 geändert „mind. 5 Mitgliedern“ anstelle von „5 – 9 Mitgliedern“,
Delegiertenversammlung vom 24. April 1996.