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Kindesschutz

Schutzbestimmungen für Kinder finden sich in der Bundesverfassung, im Zivilgesetzbuch und im Strafgesetzbuch. Die UNO-Kinderrechtskonvention ist für die Schweiz seit dem 26. März 1997 in Kraft.


Der Kindes- und Jugendschutz umfasst Massnahmen:
- zur Förderung einer optimalen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen
- zum Schutz vor Gefährdungen
- zur Milderung und Behebung der Folgen von Gefährdungen.


Kindesschutzes kann unterteilt werden in die Ebenen:
- Freiwilliger Kindesschutz
- Zivilrechtlicher Kindesschutz
- Strafrechtlicher Kindesschutz

Das schweizierische Vormundschaftsrecht (Zivilgesetzbuch) wurde umfassend revidiert und tritt neu voraussichtlich im Jahr 2013 als neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft. Die Revision ist mit grösseren Veränderungen verbunden. Zurzeit laufen Umsetzungsarbeiten in den Kantonen. Der Zuger Regierungsrat schlägt vor, eine zentrale, kantonale Fachbehörde zu schaffen. Die neue Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde übernimmt die Aufgaben der heutigen Vormundschaftsbehörden von den Einwohner- und Bürgergemeinden. Die Gesetzesrevision wird voraussichtlich 2013 in Kraft treten.

 

Auf Bundesebene nimmt das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) seit 1996 Koordinations- und Informationsaufgaben im Bereich des Kinderschutzes wahr. Dabei ist es vor allem in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Organisationen in der Prävention von Kindsmisshandlung tätig. Es befasst sich auch mit Fragen der Kinderrechtskonvention und fördert ihre Umsetzung in der Schweiz.

 

Auch die Stiftung Kindesschutz Schweiz und die Eidgenössische Kommission für Kinder- und Jugendfragen beschäftigen sich mit dem Thema des Kindesschutzes.

Der Kanton Zug hat einige seiner Aufgaben im Bereich Kindesschutz an die Zuger Fachstelle punkto Jugend und Kind delegiert.