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Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht

Wer einen Rechtsstreit aus einem Pachtvertrag anheben will, hat zunächst die kantonale Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtrecht um eine Vermittlungsverhandlung zu ersuchen. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung über den Friedensrichtervorstand (§§ 69 - 80 ZPO). Der Schlichter in Miet- und Pachtrecht hat lediglich einen Vermittlungsauftrag und kann selbständig keine Entscheidungen treffen. Die Schlichtungsstelle hält das Ergebnis der Verhandlung schriftlich fest. Scheitert die Vermittlungsverhandlung, steht der betroffenen Partei das Recht zu, innert 60 Tagen seit Durchführung der Vermittlungsverhandlung der Präsidentin oder dem Präsidenten des Kantonsgerichts Klage einzureichen (vgl. § 28 EG Landwirtschaft).


Die Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht besteht aus einer Schlichterin oder einem Schlichter. Das Direktionssekretariat führt das juristische Sekretariat der Schlichtungsstelle (vgl. § 3 Verordnung zum EG Landwirtschaft).