Navigation
Artikelaktionen

Rechtslage für den Erwerb von Immobilien durch Staatsangehörige der EG- und EFTA-Mitgliedstaaten

Mitgliedsländer 
EG - Europäische Gemeinschaft:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlanden, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien.
 
EFTA - Europäische Freihandelsassoziation:
Island, Liechtenstein, Norwegen (und Schweiz).

 

Staatsangehörige der EG- und EFTA-Mitgliedstaaten mit Wohnsitz in der Schweiz   
Staatsangehörige der EG- und EFTA-Mitgliedstaaten, die ihren rechtsmässigen und tatsächlichen Wohnsitz in der Schweiz haben, gelten - unabhängig von der Art ihrer Aufenthaltsbewilligung - nicht als Personen im Ausland. Für den Erwerb von Immobilien jedwelcher Art (Eigen-, Drittgebrauch) stehen ihnen die gleichen Rechte wie Schweizer Bürgerinnen und Bürgern zu (sog. Inländerbehandlung). Auch der Erwerb einer Ferienwohnung ist möglich. Über erworbene Immobilien kann beim Wohnsitzwechsel oder beim Verlassen der Schweiz frei verfügt werden. 
  
Staatsangehörige der EG- und EFTA-Mitgliedstaaten ohne Wohnsitz in der Schweiz   
Staatsangehörige der EG- und EFTA-Mitgliedstaaten, die in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sind, den Hauptwohnsitz jedoch nicht in der Schweiz haben, sind Schweizer Bürgerinnen und Bürgern nur hinsichtlich des Erwerbs von Immobilien, die der Berufsausübung dienen (Betriebsstätte) gleichgestellt. Der Erwerb von Zweit- und Ferienwohnungen ist bewilligungspflichtig. Der Kanton Zug kennt nach wie vor keine Bewilligungsgründe für den Erwerb von Zweit- und Ferienwohnungen.