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Grenzgängerinnen/Grenzgänger

Die Grenzgängerinnen und Grenzgänger besitzen innerhalb ihres Rayons für den Erwerb einer Zweitwohnung oder einer Immobilie, die der Berufsausübung dient (Betriebsstätte), die gleichen Rechte wie Schweizer Bürgerinnen und Bürger (Inländerbehandlung). Der Erwerb von Ferienwohnungen untersteht nach wie vor der Bewilligungspflicht. Der Kanton Zug ist nicht Teil des Grenzgänger-Rayons, weshalb Grenzgängerinnen und Grenzgänger im Kanton Zug keine Immobilien erwerben können. Diese Regelung gilt mindestens während der zweijährigen Frist des sog. Inländervorrangs.