Erwerb von Grundstücken "Lex Koller"
Ausgangslage
Ausländerinnen und Ausländer sowie ausländisch beherrschte Unternehmen dürfen für Betriebszwecke und für eigene Wohnzwecke in der Schweiz Grundstücke erwerben.
EU-Ausländerinnen und Ausländer sind im Rahmen der seit dem 1. Juni 2002 geltenden Bilateralen Verträge mit der EU bevorzugt.
In jedem Fall unzulässig sind Grundstückerwerbe als reine Kapitalanlage. Im Kanton Zug können auch keine Ferien- und Zweitwohnungen erworben werden.
Thema
- Abklärung durch das Grundbuch- und Vermessungsamt
- Beibehaltung der geltenden Regelungen für Personen im Ausland
- Grenzgängerinnen/Grenzgänger
- Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
- Rechtslage für den Erwerb von Immobilien durch Staatsangehörige der EG- und EFTA-Mitgliedstaaten
- Verfahren, Merkblätter, Downloads
