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Konsumkredite

Foto: Konsumkredite

Gemäss dem Bundesgesetz über den Konsumkredit untersteht die gewerbsmässige Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten einer Bewilligungspflicht. Zuständig für die Erteilung der Bewilligung an Personen mit Sitz im Kanton Zug ist die Volkswirtschaftsdirektion.

 


Für die Erteilung der Bewilligung wird vorausgesetzt, dass die Gesuchstellenden zuverlässig sind, in geordneten Vermögensverhältnissen leben, die allgemeinen kaufmännischen und fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, welche zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich sind, besitzen und über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung verfügen.

Die Bewilligung schützt Personen, die Konsumkredite aufnehmen, vor rechtswidrigen und unseriösen Geschäftspraktiken gewerbsmässiger Kreditvergabe und Kreditvermittlung sowie vor Überschuldung. 

Keine Bewilligung ist erforderlich, wenn die Kreditvergabe oder die Kreditvermittlung dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen untersteht.


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