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Geltendmachung des Anspruchs

Geltendmachung des Anspruchs

Der Arbeitgeber macht seinen Anspruch nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode geltend (Zahltagssystem des Betriebes). Mindestausfall von 10 % von der normalerweise zu leistenden Sollarbeitszeit. Spätestens nach Ablauf von 3 Monaten (Datum des Poststempels) jeder Abrechnungsperiode müssen sämtliche von der Arbeitslosenkasse geforderten Unterlagen vorliegen. Hierzu gehören:

  • Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung
  • Abrechnung von Kurzarbeit (vgl. Broschüre "Kurzarbeit" des EVD, S. 12)
  • Rapport über die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden
  • Berechnungsgrundlagen (Lohnliste, Ferienanspruch und Jahressollstunden) und evtl.
  • Bescheinigung über Zwischenverdienst und Handelsregisterauszug.