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Form der Kündigung

In welcher Form muss ich kündigen resp. die Kündigung erhalten?

Die Vermieterschaft muss zwingend mit einem vom Kanton Zug vorgegebenen Formular kündigen sowie bei einer Familienwohnung beiden Ehegatten separat ein Kündigungsformular zusenden. Die Mieterschaft muss ihre Kündigung schriftlich anzeigen; bei der Kündigung einer Familienwohnung kann ein Ehegatte nur mit ausdrücklicher Zustimmung des anderen kündigen (Art. 266l, 266m und 266n OR). Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe in diesen Fällen gleichgestellt.