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Angestellte Privathaushalt

Mindestlöhne für Hausangestellte

Auf den 1. Januar 2011 tritt die Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) in Kraft. Im NAV Hauswirtschaft wird ein verbindlicher Mindestlohn für Hausangestellte in privaten Haushalten festgesetzt. Dieser liegt zwischen CHF 18.20 und CHF 22.00. Details zur Lohnhöhe sind in Art. 4 f. des NAV Hauswirtschaft ersichtlich.

Kollektive Haushalte wie Heime, Krankenhäuser usw. sind davon nicht betroffen. Die Verordnung gilt nicht für Arbeitsverhältnisse zwischen Personen, die zueinander in folgender Beziehung stehen: Ehefrau und Ehemann; eingetragene Partnerinnen und eingetragene Partner; Verwandte in gerader Linie und deren Ehegatten (z.B. Grossmutter oder Grossvater) sowie deren eingetragene Partnerinnen oder eingetragene Partner und Konkubinatspartnerinnen oder Konkubinatspartner. Die Verordnung gilt ebenfalls nicht für verschiedene Arbeitsverhältnisse, diese Ausnahmen sind in Art. 2 des NAV Hauswirtschaft aufgelistet.

Link zum NAV Hauswirtschaft: www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/20832.pdf

Der NAV Hausangestellte regelt ausschliesslich die Mindestlöhne. Für die übrigen Arbeitsbedingungen in der Hauswirtschaft wie Arbeits- und Ruhezeiten, Ferienanspruch, Feiertagsanspruch, Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im Krankheitsfall, Überstundenentschädigung, Probezeit, Kündigung des Arbeitsverhältnisses usw. sind weiterhin der NAV Privathaushalt des Kantons Zug und das Obligationenrecht anwendbar.

Link zum kantonalen Normalarbeitsvertrag Privathaushalt:
www.zug.ch/behoerden/staatskanzlei/kanzlei/bgs/8-gesundheit-arbeit-soziale-sicherheit/83-arbeit/831-gesamt-und-normalarbeitsvertraege

 

Für Auskünfte steht Ihnen Herr Martin Lüönd gerne zur Verfügung.