Kurzarbeitsentschädigung
Kurzarbeitsentschädigung bezweckt das Auffangen eines vorübergehenden Beschäftigungseinbruchs und stellt zudem eine Alternative zu drohender Entlassung dar. Die arbeitsrechtliche Vertragsbeziehung durch den Arbeitgeber, insbesondere die Lohnzahlungspflicht, bleibt bestehen.
Der Arbeitgeber muss die geplante Kurzarbeit mindestens zehn Tage vor deren Beginn mit dem Formular Voranmeldung von Kurzarbeit dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) schriftlich melden. Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre Kurzarbeitsentschädigung.
