Navigation
Artikelaktionen

Bewilligungen für Personentransporte

Der Bund hat die Erteilung von Bewilligungen für bestimmte Arten von Personentransporten (Personenbeförderung von geringer Bedeutung) den Kantonen übertragen.

Darunter fällt z. B. die Personenbeförderung mit Hotelbussen, Firmenbussen oder Schulbussen (Art. 7 der Verordnung über die Personenbeförderung VPB vom 4. November 2009). Gemäss Einführungsverordnung zur VBP vom 2. Februar 2010 ist für die Erteilung dieser Bewilligungen die Volkswirtschaftsdirektion zuständig. Diese hat die Durchführung des Bewilligungsverfahrens dem Amt für öffentlichen Verkehr übertragen.

Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind Fahrten mit Fahrzeugen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung nicht dazu bestimmt und geeignet sind, mehr als 9 Personen (einschliesslich Fahrerin/Fahrer) zu befördern (weitere Ausnahmen siehe Art. 8 VPB).

Gesuche

Gesuche für die Erteilung einer Bewilligung sind - einschliesslich des ausgefüllten Antragsformulars - 6 bis 8 Wochen vor Aufnahme des Fahrbetriebs an folgende Adresse zu richten: Amt für öffentlichen Verkehr des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug 

Ist eine Bewilligung abgelaufen, muss der Inhaber/die Inhaberin der Bewilligung rechtzeitig (6 - 8 Wochen zum Voraus) die Verlängerung beantragen. Bitte melden Sie auch Änderungen (neue Streckenführung, Wechsel beim Transportbeauftragten, Wegfall der Bewilligung, etc.) unverzüglich dem Amt für öffentlichen Verkehr.

Eine Bewilligung wird vom Amt für öffentlichen Verkehr im Normalfall für 5 Jahre erteilt.

Kosten

Für eine Bewilligung gelten folgende Gebühren:

Grundgebühr für eine Bewilligung (für eine Linie): Fr. 500.--

Gebühr je weitere Linie: Fr. 50.--

Auskunft

Auskünfte im Zusammenhang mit einer Bewilligung erhalten Sie unter Tel. 041 728 55 44 oder 041 728 55 40

Aufnahme des Fahrbetriebs

Der Fahrbetrieb darf erst nach Erteilung der beantragten Bewilligung aufgenommen werden. Die eingesetzten Fahrzeuge müssen den technischen Anforderungen und Zulassungsvorschriften entsprechen; sie sind ständig in gutem Zustand zu halten. Zudem muss der Fahrzeugführer oder die -führerin im Besitz des erforderlichen Führerausweises sein. Der Wechsel von Fahrzeugen und andere wesentliche Änderungen sind dem Amt für öffentlichen Verkehr umgehend mitzuteilen. 

Lizenz als Strassentransportunternehmung

Wer gewerbsmässige Personentransporte mit Motorfahrzeugen ausführt, die nach ihrem Bau und ihrer Ausrüstung geeignet und dazu bestimmt sind, ausser dem Lenker oder der Lenkerin mehr als acht Personen zu befördern, benötigt eine Zulassung als Strassentransportunternehmung.