Navigation
Artikelaktionen

Rechte und Pflichten Lehrbetrieb

Die Rechte und Pflichten der Berufsbildnerin bzw. des Berufsbildners sind festgelegt:

  • im Lehrvertrag;
  • in den Bestimmungen des Obligationenrechts zum Lehrvertrag (Art. 344ff.) und zum Einzelarbeitsvertrag (Art. 319ff.),
  • in den öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bundes, insbesondere im Berufsbildungsgesetz BBG, im Ausbildungsreglement des betr. Berufes sowie im Arbeitsgesetz ArG,
  • in den öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Lehrortskantons, insbesondere im Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz,
  • und evtl. in einem Gesamtarbeitsvertrag.


Zunächst hat die Berufsbildnerin bzw. der Berufsbildner gegenüber dem Lernenden dieselben Rechte und Pflichten wie gegenüber den übrigen Arbeitnehmern auch. Ergänzende Rechte und Pflichten ergeben sich sodann aus dem Zweck des Lehrverhältnisses sowie aus der Tatsache, dass die Lernenden meist noch Jugendliche sind. Sie betreffen vor allem die Hinweise auf einzelne wichtige Rechte und Pflichten der Berufsbildnerin und des Berufsbildners und ergeben sich auch aus den vorangehenden Stichworten: Rechte und Pflichten der Lernenden sowie Rechte und Pflichten der Eltern. 

Quelle: Lexikon Berufsbildung, Deutschschweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz DBK

Fehler
Beim Anzeigen des Portlets ist es zu einem Fehler gekommen.