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Einsichtnahme und Ausleihe

Die aktenabliefernden Stellen können unter folgenden Voraussetzungen auf archivierte Unterlagen zugreifen:

  • Zugriff auf die eigenen Unterlagen innerhalb der Schutzfrist: Die aktenabliefernde Stelle hat innerhalb der datenschutzrechtlichen Bestimmungen das Recht, auf ihre archivierten Unterlagen zuzugreifen, sie einzusehen, auszuleihen oder Auskunft daraus zu verlangen.
  • Zugriff auf die Unterlagen anderer Verwaltungsstellen innerhalb der Schutzfrist: Für die Einsicht ist das Einverständnis der betroffenen Verwaltungsstelle erforderlich.
  • Zugriff auf Unterlagen ausserhalb der Schutzfrist: Diese Unterlagen können frei eingesehen werden.

 

 Archivische Schutzfristen

  • Unterlagen, die bereits vor ihrer Ablieferung öffentlich zugänglich waren, bleiben dies weiterhin. 
  • Die ordentliche Schutzfrist beträgt 30 Jahre. Archivgut, das besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile enthält, unterliegt einer verlängerten Schutzfrist von 100 Jahren. 
  • Das Archiv kann bei schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen nach Ablauf der Schutzfrist die Einsichtnahme für einzelne Kategorien von Archivgut oder für Einzelfälle beschränken.

 

Bestellen

Bestellungen von Unterlagen sind telefonisch (intern 56 80), via E-Mail (staatsarchivzug@zg.ch) oder direkt am Schalter möglich. Die Ausleihe ist in der Regel auf einen Monat beschränkt. Ausgeliehene Unterlagen dürfen nicht verändert werden (keine Akten hinzufügen oder entfernen). Genaue Angaben zu den gewünschten Unterlagen (Titel, Betreff, Verwaltungssignatur, Fallnummer, Zeitangabe etc.) erleichtern die effiziente Bearbeitung der Bestellung.