Häufig gestellte Fragen zum Waffenwesen (FAQ)
Ich bin Waffensammler - was muss ich machen?
Auslegeordnung! Habe ich Waffen, die zur Nachregistrierung gemeldet werden müssen? Habe ich noch Waffen, für die eine Ausnahmebewilligung erforderlich ist, wie zum Beispiel eine Seriefeuerwaffe oder eine Seriefeuerwaffe, die zu einem Halbautomaten abgeändert wurde? Der Grundsatz lautet: „Einmal Seriefeuerwaffe, immer Seriefeuerwaffe“!
Ich habe bei der Entlassung aus der Wehrpflicht meine Armeewaffe ins Privateigentum übernommen. Gleichzeitig habe ich das vor zehn Jahren vom Zeughaus als Leihwaffe zur Verwendung erhaltene Sturmgewehr 57 käuflich erworben. Sind diese Waffen zu melden?
Nein. Diese Waffen sind durch die Militärverwaltung registriert worden.
Ich bin ein 70-jähriger Waffensammler. Ich besitze neben einer grösseren Anzahl von kurzen auch eine grössere Menge lange sowie fünf vollautomatische Feuerwaffen. Was passiert mit den Seriefeuerwaffen?
Da im Kanton Zug zum Erwerb von Pistolen und Revolver im Handel einen Waffenerwerbsschein nötig ist, sind diese Produkte nicht meldepflichtig. Alle Gewehre, die bei einem Waffenhandelsbetrieb gekauft wurden, sind bereits registriert. Der Erwerb einer Seriefeuerwaffen oder einer zum Halbautomaten abgeänderten Seriefeuerwaffen war bis am 11. Dezember 2008 mit einer kantonalen Ausnahmebewilligung möglich. Seit dem 12. Dezember 2008 ist auch der Besitz von solchen Feuerwaffen bewilligungspflichtig. Damit nicht jeder Seriefeuerwaffensammler nachträglich eine Bewilligung für die in seinem Besitz befindlichen Seriefeuerwaffen einholen muss, wird die Fachstelle SIWAS den Besitz dieser Feuerwaffen im Verlaufe des Sommers 2009 mit einem entsprechenden Papier bewilligen.
Ich bin im Schützenverein verantwortlich für die vereinseigenen Feuerwaffen. Hat der Verein irgendwelche Pflichten?
Der Schützenverein muss die vereinseigenen Feuerwaffen dem Waffenbüro melden. Uns interessiert neben den technischen Daten der Waffen auch die Anschrift des Schützenvereins – vertreten durch den Präsidenten/Schützenmeister (Personalien: Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort, Wohnadresse).
Unser 17-jähriger Sohn ist ein guter Schütze und nimmt an internationalen Wettkämpfen teil. Gibt es ein Papier, das ihn berechtigt seine Waffe ohne wiederholenden administrativen Aufwand über die Grenze in ein anderes Schengenland zu transportieren?
Ja. Es gibt den EU Feuerwaffenpass für unmündige Personen. Das entsprechende Gesuch kann über waffen.fedpol.admin.ch (Gesuche Formulare) heruntergeladen und dem Waffenbüro gemeldet werden.
Ich bin Vater von vier Söhnen. Der Älteste ist 17 Jahre alt und nimmt am Jungschützenkurs teil. Nach dem ersten Kurstag kam er mit dem Sturmgewehr 90 (Leihwaffe) nach Hause. Muss ich die Waffe bei mir zu Hause aufbewahren?
Nein. In diesem Fall kann die Waffe beim Schützenverein aufbewahrt werden. Der Verein meldet die leihweise Abgabe der Waffe an den Jungschützen dem Waffenbüro. Ist der gesetzliche Vertreter mit der Aufbewahrung der Leihwaffe seines Sohnes einverstanden ist das entsprechende Formular auszufüllen und innerhalb 30 Tagen ebenfalls dem Waffenbüro mitzuteilen.
Ich bin Vater eines 18 Jahre alten Sohnes. Er besucht den Jungschützenkurs. Nun hat der Verein ihm ein Sturmgewehr 90 PE aus dem Vereinseigentum zum Gebrauch während eines Jahres übergeben. Ist das erlaubt?
Erlaubt ist diese Übertragung nur mit Waffenerwerbsschein. Der Schützenverein muss dem Waffenbüro eine Kopie des Waffenerwerbsscheines zustellen. Auf dem Papier müssen die technischen Daten der Feuerwaffe und die Angaben des Verkäufers, in diesem Fall des Vereins, gut leserlich vorhanden sein.
Wie verhält es sich, wenn der gleiche Sohn vom Schützenverein eine Leihwaffe erhält und diese während eines Jahres zum Gebrauch behalten kann, d.h. nach Hause mitnimmt und dort aufbewahrt?
Die von der Militärverwaltung an den Schützenverein abgegebenen Leihwaffen (Sturmgewehr 57 oder 90) sind Eigentum des VBS und somit im Sinne von Art. 2 WG nicht dem Waffengesetz unterstellt. Die gesetzliche Vertretung der unmündigen Person muss ein Meldeformular ausfüllen und innerhalb von 30 Tagen dem Waffenbüro melden.
Vor zwei Jahren habe ich ein Sturmgewehr vom Verein mit einem Waffenerwerbsschein zum Gebrauch übernommen. Jetzt will ich das Gewehr dem Verein wieder zurückgeben. Muss der Verein nun ebenfalls einen Waffenerwerbsschein beantragen?
Nein. Die Rückgabe kann mit einem Vertrag vollzogen werden. Aber der Verein
muss die Waffenrückgabe dem Waffenbüro mittel Vertragskopie melden.
Ich habe mein Sturmgewehr 90 PE einem Bekannten in einem Nicht-Schengen-Staat verkauft. Welche Papiere sind erforderlich?
Die Ausfuhr in Nicht-Schengen-Staaten erfolgt gemäss der Kriegs- oder Güterkontrollgesetzgebung. Siehe dazu entsprechende Informationen des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO).
Ich will mit meiner Luftdruckwaffe an internationalen Wettkämpfen im Ausland teilnehmen. Kann ich diese Waffe im EU-Feuerwaffenpass eintragen lassen?
Nein. Der Europäische Feuerwaffenpass wird nur für Feuerwaffen (Gewehre, Flinten, Pistolen und Revolver) bestimmt. Zusätzliche Waffen (Luftdruck- und Soft-Air-Waffen) sind zollrechtlich zu veranlagen. Zudem ist abzuklären, ob das Zielland weitere Voraussetzungen oder Restriktionen vorsieht.
Ich wohne im Kanton Bern. Mein Waffenhändler hat meine Waffe an einen Waffenhändlerkollegen im Kanton Zug weiterverkauft. Was für Papiere sind für den Waffenhändler erforderlich?
Der Waffenhändler im Kanton Bern muss seinem Waffenbüro eine Kopie des Lieferscheines senden. Das Waffenbüro bedient in der Folge das Waffenbüro im Kanton Zug, wo das Papier im Dossier des Empfängers (Waffenhandelsbetriebe), zwecks Verwendung bei einer allfälligen Kontrolle, abgelegt wird.
Ich habe zwei privatisierte Sturmgewehre 90. Eines dieser Gewehre habe ich mit einem Inserat in einer Zeitschrift zum Verkauf ausgeschrieben. Ein Staatsangehöriger eines Schengenstaates will die Waffe kaufen. Wie müssen wir bei dieser Ausfuhr vorgehen?
Die definitive Ausfuhr von Feuerwaffe oder wesentlichen Bestandteilen in einen Schengenstaat erfordert einen Begleitschein (mit Frachtbrief zu vergleichen).
Das Gesuch um Erteilung eines Begleitscheines ist bei der Zentralstelle Waffen einzureichen, waffen.fedpol.admin.ch (Gesuche Formulare).
Ich möchte von einem Waffenhändler eine Schusswaffe kaufen. Wie muss ich vorgehen?
Einreichen des Formulars "Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheines" zusammen mit dem Original eines Strafregisterauszuges (nicht älter als drei Monate ab Ausstellungsdatum) und einer Kopie eines amtlichen Ausweises (Pass oder Identitätskarte).
Benötige ich eine Waffentragbewilligung, wenn ich meine Waffe ins Schützenhaus oder in den Schiesskeller transportiere?
Nein. Die Waffe darf so lange mitgeführt werden, als es für die Tätigkeit, die dazu berechtigt, angemessen erscheint. Beim Mitführen müssen Waffen und Munition getrennt sein. Im Magazin darf sich keine Munition befinden.
Ich habe Waffen in einer Zeitschrift zum Verkauf angeboten. Der Käufer wohnt in der Westschweiz. Für die Übergabe der Waffe treffen wir uns auf halber Strecke. Darf ich die Waffe zu diesem Zweck ohne Bewilligung mitführen?
Ja. Waffen dürfen nur so lange mitgeführt werden, als es für die Tätigkeit, die dazu berechtigt, angemessen erscheint. Beim Mitführen müssen Waffen und Munition getrennt sein. Im Magazin darf sich keine Munition befinden.
Welche Bewilligung benötige ich, damit ich im Ausland eine Waffe erwerben und in die Schweiz einführen darf?
Einen Waffenerwerbsschein und eine Einfuhrbewilligung. Der Waffenerwerbsschein muss mit dem Original des Strafregisterauszuges (nicht älter als 3 Monate) und der Kopie eines amtlichen Ausweises (Pass, Identitätskarte) sowie dem Gesuch um Erteilung einer Bewilligung zur nicht gewerbsmässigen Einfuhr von Waffen, Waffenzubehör und Munition an das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, 3003 Bern, eingereicht werden.
Ich habe im Tessin eine Zweitwohnung und verbringe die meiste Zeit meiner Ferien dort. Darf ich meine Waffe im Feriengepäck ins Tessin transportieren und dort aufbewahren?
Ja. Eine Waffe darf nur so lange mitgeführt werden, als es für die Tätigkeit, die dazu berechtigt, angemessen erscheint. Beim Mitführen müssen Waffe und Munition getrennt sein. Im Magazin darf sich keine Munition befinden. Werden auf der Hin- oder Rückfahrt Abstecher ins Ausland gemacht sind entsprechende Durchfuhrbewilligungen einzuholen.
