Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV)
Mit dem Ziel, die Sicherheit bei Transporten mit Gefahrgut auf den öffentlichen Strassen, Schienen und Gewässern zu erhöhen, hat der Bundesrat auf den 1. Juli 2001 die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV) in Kraft gesetzt. Unternehmungen, die in den Geltungsbereich der GGBV fallen müssen einen qualifizierten Gefahrgutbeauftragten ernennen und der zuständigen Vollzugsstelle melden. Detaillierte Informationen sind in der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV) und in der Dokumentation GGBV der Zuger Polizei ersichtlich.
Vollzugsbehörde im Kanton Zug
Zuger Polizei
Sicherheitspolizei
Vollzugsstelle GGBV
Postfach 1360
6301 Zug
Für Fragen im Zusammenhang mit der GGBV können Sie sich an Stefan Tobias (T 041 728 43 11 oder E-Mail) wenden.
Das Rückmeldeblatt mit den Personalien des Gefahrgutbeauftragten finden Sie weiter unten.
Gesetzliche Bestimmungen und Regelwerke
Gefahrgutbeauftragtenverordnung, GGBV
Verordnung vom 15. Juni 2001 über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern
SDR
Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse
ADR
Europäisches Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse
Weiterführende Hinweise:
- Strasse: Bundesamt für Strasse (ASTRA)
- Schiene: Bundesamt für Verkehr (BAV)
- Umwelt: Amt für Umweltschutz Kanton Zug (AFU)
Adressen Schulungsstellen Gefahrgutbeauftragte / GGBV-Vollzugsstellen
Eine Liste von Kursanbietern sowie GGBV-Vollzugsstellen
