Navigation
Artikelaktionen

Stationäre Massnahme bei psychischen Störungen

Das Ziel einer stationären therapeutischen Massnahme, welcher eine Tatbegehung im Zusammenhang mit einer psychischen Störung zu Grunde liegt, ist die Behandlung dieser Störung. Dadurch soll der Gefahr der Begehung von weiteren Straftaten durch die verurteilte Person begegnet werden.

Dauer:
Die Dauer der Massnahme beträgt in der Regel höchstens 5 Jahre. Allerdings kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens 5 Jahre anordnen.

Vollzugsort:
Die stationäre Behandlung erfolgt in der Regel in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.

Kontakt

Beatrice Würsch
Massnahmen / Bewährungsdienst

Tel. 041 728 50 13
Fax 041 728 50 19
beatrice.wuersch@zg.ch