Ambulante Behandlung
Dauer
Die Dauer der Massnahme ist in der Regel auf maximal 5 Jahre beschränkt und wird jährlich überprüft. Ist der Anlass der Massnahme eine psychische Störung, kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils 1 bis 5 Jahre verlängern.
Die Vollzugsbehörde kann veranlassen, dass die Aufnahme der ambulanten Behandlung für die Dauer von längstens zwei Monaten stationär erfolgt.
Kontakt
Beatrice Würsch
Massnahmen / Bewährungsdienst
Tel. 041 728 50 13
Fax 041 728 50 19
beatrice.wuersch@zg.ch
| Bezeichnung | Preis | Merkliste | Warenkorb | Download |
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| Ambulante Behandlung - Informationsblatt |
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| Bericht bei Ambulanter Behandlung wegen psychischen Störungen - Formular |
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| Bericht bei Ambulanter Behandlung wegen Sucht - Formular |
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| Merkblatt Ambulante Behandlung für Behandler - Informationsblatt |
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