Fahrzeug-/Halterwechsel/-Auskünfte
Vor einem Halterwechsel muss das Fahrzeug geprüft werden, wenn die letzte Prüfung mehr als zwei Jahre und die erste Inverkehrsetzung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Die gleichen Fristen gelten auch bei einem Fahrzeugwechsel. Adressänderungen im Zusammenhang mit Fahrzeug-/Halterwechsel sind im Fahrzeugausweis umgehend eintragen zu lassen.
Autoindex und Halterauskünfte
Gemäss eidgenössischer Verkehrszulassungsverordnung (VZV) kann der Name und die Adresse von Inhabern eines Kontrollschildes jedermann bekannt gegeben werden (Art. 126 Abs. 1 VZV).
Gemäss § 9 des Datenschutzgesetzes vom 28.9.2000 kann ein(e) Fahrzeughalter(in) voraussetzungslos und schriftlich verlangen, dass Daten nur an Behörden bekannt gegeben werden dürfen. (Halterauskünfte siehe Direkt zu ►►►)
