Spielautomaten
Die Sicherheitsdirektion erteilt die für Geld- und andere Spielautomaten erforderlichen Bewilligungen.
Ausserhalb von Casinos und somit auf dem ganzen Kantonsgebiet sind nur Geldspielautomaten zulässig, die von der Eidgenössischen Spielbankenkommission als Geschicklichkeitsgeldspielautomaten qualifiziert worden sind.
Glücksspielautomaten dürfen lediglich in konzessionierten Spielbanken (z.B. Lugano oder Basel) betrieben werden. Für Billardtische und für Tischfussballautomaten ist im Gegensatz zu entgeltlichen Geschicklichkeitsgeldspielautomaten, Video- und Flippergeräten keine Bewilligung erforderlich. In Gaststätten dürfen nicht mehr als 2 Spielautomaten, davon nur ein Geschicklichkeitsgeldspielautomat, aufgestellt und betrieben werden.
Die Bewilligungen werden, sofern die gesetzlichen Erfordernisse erfüllt sind, nach Eingang des schriftlichen Gesuchs und nach vorgängiger Bezahlung der entsprechenden Gebühr für ein Kalenderjahr (d. h. in jedem Fall nur bis 31. Dezember des betreffenden Jahres) erteilt. Im Gesuchsformular ist die Art, die Marke und das exakte Modell des Spielautomaten, der Aufsteller bzw. die Aufstellerin, die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber und das Inbetriebnahmedatum des Automaten genau zu bezeichnen.
Auskünfte erteilt das Direktionssekretariat
Telefon 041 728 50 43 oder per E-Mail info.sd@zg.ch
