Vermietung Gruppenunterkünfte in Zivilschutzanlagen
Übergabe und Rücknahme der Anlage
Die Übergabe und die Rücknahme erfolgt an einem Arbeitstag anhand des Protokolls. Der Rückgabetermin ist mindestens 24 Stunden vorher der zuständigen Kontaktperson des Zivilschutzes zu melden.
Die Reinigung der benutzten Räume ist nach Vorgaben der Kontaktperson vorzunehmen. Das Reinigungsmaterial wird zur Verfügung gestellt. Eine eventuelle Nachreinigung geht zu Lasten des Mieters und wird nach Aufwand verrechnet.
Verwendung der Räume und des Mobiliars
Bauten und Mobiliar sind schonend zu behandeln und nur zweckentsprechend zu benützen. Eine spezielle Benützung ist vorher mit der Kontaktperson abzusprechen.
Die separate Hausordnung ist einzuhalten.
Jegliche Ruhestörung beim Bezug oder Verlassen der Anlage ist zu vermeiden. Rücksicht auf die Anwohner ist selbstverständlich.
Haftung für Schäden und Verluste
Der Mieter der Anlage haftet für Schäden an Gebäuden und Einrichtungen sowie für Verluste von Material, sofern diese nicht durch normalen Gebrauch oder höhere Gewalt entstanden sind. Wenn der Kanton als Vermieter der zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten von Drittpersonen belangt wird, bleibt der Rückgriff (inklusive Prozesskosten) auf den Mieter vorbehalten.
Schäden oder Verluste sind zwecks Behebung oder Ersatz sofort der Kontaktperson zu melden. Defektes Material wird durch den Vermieter beschafft und dem Mieter in Rechnung gestellt.
Die Mieter sind verpflichtet, Strom und Wasser sparsam zu verwenden.
Übermässiger Verbrauch wird separat verrechnet.
Die Eingangs-Panzertüre muss während der ganzen Dauer der Belegung offen und gesichert sein, um jederzeit den Fluchtweg zu gewährleisten. In der Anlage ist das Rauchen verboten. Es ist verboten, Flüssiggase oder andere brennbare Flüssigkeiten in die Anlage mitzunehmen.
Bei Unterkunftsräumen mit einer Belegung von über 100 Personen muss die dauernde Bewachung durch mindestens zwei Personen, welche in einem Intervall von 30 Minuten einen Kontrollgang in der Anlage durchführen, gewährleistet sein. Der Mieter bestimmt die dafür verantwortliche Person. Diese hat im Ereignisfall die Feuerwehr oder die Polizei zu alarmieren. Sie warnt alle Personen, welche sich in der Anlage aufhalten.
