Anwendung der Ventilklausel für Staatsangehörige der EU-8
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 18. April 2012 entschieden, die im Freizügigkeitsabkommen Schweiz – EU vorgesehene Ventilklausel gegenüber den Staaten der EU-8 anzurufen; dies vorläufig für ein Jahr. Davon betroffen sind Staatsangehörige der Länder Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn.
Mit der Kontingentierung werden die B-Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA für ein Jahr auf maximal 2'180 Bewilligungen beschränkt. Nicht betroffen davon sind die L-Kurzaufenthaltsbewilligungen EU/EFTA. Je ein Viertel des Kontingents wird jeweils am 1. der Monate Mai 2012, August 2012, November 2012 und Februar 2013 freigeschaltet. Alle Kantone können dann insgesamt 545 Bewilligungen ausstellen. Wir gehen davon aus, dass das Kontingent jeweils innerhalb weniger Tage nach der Aufschaltung aufgebraucht sein wird.
Das Migrationsamt des Kantons Zug wird, sobald keine B-Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA mehr verfügbar sind, automatisch L-Kurzaufenthaltsbewilligungen EU/EFTA für maximal 364 Tage Aufenthalt ausstellen.
Verlängerungen von bestehenden B-Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA unterliegen nicht der Kontingentierung und sind von dieser Neuregelung nicht betroffen.
