Navigation
Artikelaktionen

Personenfreizügigkeit

Am 1. Juni 2002 trat das Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) sowie ihren Mitgliedstaaten über den freien Personenverkehr (Freizügigkeitsabkommen) in Kraft. Aufgrund dieses Abkommens erhalten die Staatsangehörigen der Europäischen Union das Recht, in die Schweiz einzureisen, sich hier aufzuhalten und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sofern die im Abkommen vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.

Seit dem 1. Mai 2004 sind die zehn mittel- und osteuropäischen Staaten Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Ungarn, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Zypern Mitglieder der EU. Am 27. Oktober 2004 wurde ein Protokoll zum Freizügigkeitsabkommen (FZA) unterzeichnet. Mit diesem Protokoll wurde das FZA zwischen der EU und der Schweiz von 1999 auf die zehn neuen EU-Mitgliedstaaten ausgedehnt. Das Protokoll zum FZA trat am 1. April 2006 in Kraft und sah für die neuen EU-Mitgliedstaaten (ausser Malta und Zypern) eine spezielle Übergangsregelung für die Zulassung zur Erwerbstätigkeit vor. Es statuierte im Wesentlichen im Rahmen einer vorgängigen Arbeitsmarktprüfung besondere Höchstzahlen für Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen, die Kontrolle des Vorranges der Inländer sowie der Lohn- und Arbeitsbedingungen. Diese Übergangsregelung galt bis 30. April 2011. 

In Anbetracht der Tatsache, dass die Schutzklausel noch bis spätestens am 31. Mai 2014 anwendbar ist, steht der Schweiz immer noch die Möglichkeit offen, die Anzahl der neuen Aufenthaltsbewilligungen einer bestimmten Kategorie bis zu jenem Datum zu beschränken, sofern die Anforderungen dieser Klausel erfüllt sind. Dementsprechend könnte die Schweiz bei einem starken Anstieg der Zuwanderung von Arbeitskräften - allerdings frühestens am 1. Mai 2012 - wieder Kontingente für Staatsangehörige der EU-8 einführen.

Seit dem 1. Juni 2007, fünf Jahre nach Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens mit der EU, ist die Begrenzung durch Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit für Angehörige folgender Staaten aufgehoben:
Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien und Zypern.

Das Protokoll II zur Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Bulgarien und Rumänien trat am 1. Juni 2009 in Kraft. Die Schweiz kann bis 31. Mai 2016 die Zulassungsbeschränkungen zu ihrem Arbeitsmarkt aufrechterhalten. Inländervorrang und Kontrolle der orts- und berufsüblichen Arbeits- und Lohnbedingungen werden in kantonaler Kompetenz geprüft. Zudem werden jährlich steigende Kontingente zugeteilt. Anschliessend kommt die spezielle Schutzklausel (Ventilklausel) während weiterer drei Jahre zur Anwendung (2019).

Für weitere Informationen zum Freizügigkeitsabkommen oder zu ausländerrechtlichen Belangen konsultieren Sie bitte das Bundesamt für Migration.
 
Falls Sie einen Aufenthalt bis 3 Monate als Arbeitnehmer bzw. als selbstständiger Dienstleistungserbringer oder als entsandter Arbeitnehmer während 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr planen, so finden Sie das entsprechende Meldeformular beim Bundesamt für Migration unter der Rubrik Arbeitsmarkt.
Sollten Sie einen Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit ab 3 Monaten im Kanton Zug in Erwägung ziehen, so finden Sie die entsprechenden Merkblätter und Gesuchsformulare unter der Rubrik Formulare und Merkblätter.