Zwangsmassnahmen
Der Kantonsarzt kann Notwendigkeit und Angemessenheit von medizinischen und pflegerischen Zwangsmassnahmen überprüfen. Jede angeordnete Zwangsmassnahme ist daher dem Kantonsarzt mittels Anordnungsdokument anzuzeigen.
Medizinische und pflegerische Zwangsmassnahmen wie Zwangsmedikation, physischer Zwang, Fixation oder Isolation bedürfen der Anordnung durch eine Arztperson. Pflegerische Zwangsmassnahmen wie Fixation oder Isolation dürfen zudem auch durch diplomierte Pflegepersonen angeordnet werden.
