Fürsorgerische Freiheitsentziehung (FFE)
Über die Unterbringung oder die Zurückbehaltung in einer geeigneten Institution (Anstalt) im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung entscheidet die zuständige Vormundschaftsbehörde. Zuständige Vormundschaftsbehörde ist der Gemeinderat der Wohn-, evt. der Aufenthaltsgemeinde. Für Gemeindebürger, die an ihrem Heimatort wohnen, entscheidet der Bürgerrat dieser Gemeinde. Bestehen Gefährdungen, so kann im Kanton Zug jede Ärztin und jeder Arzt, die eine Bewilligung zur Berufsausübung besitzen, die Unterbringung anordnen.
