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Arzneimittel Abgabe/Verkauf

Detailhandel

Wer Arzneimittel in Apotheken, Drogerien und anderen Detailhandelsgeschäften abgibt, benötigt eine kantonale Bewilligung der Gesundheitsdirektion.

Öffentliche Apotheken und Drogerien
Eine Bewilligung wird erteilt, wenn die personellen, räumlichen und einrichtungsgemässen Voraussetzungen und die Einhaltung der guten Herstellungspraxis für Arzneimittel in kleinen Mengen gegeben sind.

Ärztliche Privatapotheken 
Für die Abgabe von Arzneimitteln an eigene Patienten ist eine Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke erforderlich. Die Abgabe ausschliesslich in Notfällen und die reine Anwendung von Arzneimitteln sind nicht bewilligungspflichtig.


Komplementär- und Alternativmedizin
Komplementär- und alternativmedizinisch Tätige dürfen bei der Berufsausübung grundsätzlich keine äusserlich oder innerlich anzuwendende Arzneimittel verabreichen oder verordnen.