Heilmittel gesetzliche Grundlagen
Im Sinne des Heilmittelgesetzes gelten folgende Definitionen.
Arzneimittel
sind Produkte chemischen oder biologischen Ursprungs, die zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen Organismus bestimmt sind oder angepriesen werden, insbesondere zur Erkennung, Verhütung oder Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen; zu den Arzneimitteln gehören auch Blut und Blutprodukte. Der korrekte Umgang ist in verschiedenen Verordnungen geregelt, unter anderem in der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung, der Arzneimittelverordnung und der Arzneimittel-Zulassungsverordnung.
Medizinprodukte
sind Produkte (gemäss Medizinprodukteverordnung), einschliesslich Instrumente, Apparate, In-vitro-Diagnostika, Software und andere Gegenstände oder Stoffe, die für die medizinische Verwendung bestimmt sind oder angepriesen werden und deren Hauptwirkung nicht durch Arzneimittel erreicht wird.
Betäubungsmittel
Für Arzneimittel, die dem Betäubungsmittelgesetz, der Betäubungsmittelverordnung und dem kantonalen Einführungsgesetz zum Betäubungsmittelgesetz unterstellt sind, gelten besondere Vorschriften.
