Passivrauchschutz
Der Schutz vor dem Passivrauchen ist in zwei unterschiedlichen Gesetzen geregelt:
Auf kantonaler Ebene im neuen Gesundheitsgesetz (BGS 821.1) und der dazugehörenden Verordnung (BGS 821.11).
Auf nationaler Ebene im Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen und der entsprechenden Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen.
Per 1. März 2010 ist die Übergangsfrist im neuen Gesundheitsgesetz (BGS 821.1) abgelaufen. Damit sind die Bestimmungen im kantonalen Gesetz in Kraft. Am 1. Mai 2010 trat das Bundesgesetz und die Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen in Kraft.
Das kantonale Gesetz regelt den Schutz vor dem Passivrauchen in öffentlich zugänglichen Räumen (Gastronomie, Ladengeschäfte, Coiffeursalons, Spielhallen, aber auch Büroräume mit Publikumsverkehr). Nur für die Gastronomie gibt es die Möglichkeit von Raucherlokalen (wenn die den Gästen zugängliche Fläche kleiner als 80 m2 ist) - die Bewilligung wird von der zuständigen Gemeinde ausgestellt.
Das nationale Gesetz regelt den Schutz vor dem Passivrauchen am Arbeitsplatz. Es enthält für Gastronomiebetriebe Ausnahmeregelungen, die mit denjenigen des kantonalen Gesetzes weitgehend identisch sind. Das Bundesamt für Gesundheit hat auf seiner Homepage ausführliche Informationen zur nationalen Gesetzgebung.
Bei strengeren Regelungen hat das Bundesgesetz gegenüber dem kantonalen Gesetz den Vorrang.
Unten finden Sie Broschüren, welche weiterführende Informationen zu diesem Thema geben.
Für den Vollzug der Gesetze sind die Gemeinden zuständig. Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der Sicherheitsbehörde ihrer Wohngemeinde. Beim Kanton ist das Gesundheitsamt für die Regelungen im Bereich des kantonalen Gesetzgebung zuständig und das Amt für Wirtschaft und Arbeit für die Regelungen am Arbeitsplatz.
