Amtliche Qualitätsbescheinigung für Lebensmittelbetriebe
Aufgrund neuer gesetzlicher Bestimmungen können Betriebe der Lebensmittelbranche (Gaststätten, Bäckereien, Metzgereien etc.), die Kundinnen und Kunden mit einer amtlichen Qualitätsbescheinigung über ihre lebensmittelrechtliche Sicherheit (Gesundheitsschutz, Täuschungsschutz, Lebensmittelhygiene) informieren.
Mit dem Gesundheitsgesetz von 2008 wurde im Kanton Zug neu auch der Konsumentenschutz geregelt und eine amtliche Qualitätsbescheinigung für Lebensmittelbetriebe eingeführt. Die einschlägigen Bestimmungen finden sich in § 65 des Gesundheitsgesetzes vom 30. Oktober 2008 (GesG, BGS 821.1), in den §§ 63 und 64 der Gesundheitsverordnung vom 30. Juni 2009 (GesV, BGS 821.11) sowie im Reglement zur Qualitätsbescheinigung vom 15. September 2009 (RQB, BGS 824.4; GS 30, 261).
Die Qualitätsbescheinigung wird nur an Betriebe abgegeben, welche Lebensmittel direkt an Konsumentinnen und Konsumenten verkaufen. Keine Bescheinigung erhalten Betriebe, welche lediglich von Dritten bezogene vorverpackte Ware abgeben. Ebenfalls keine Bescheinigung gibt es für Gelegenheitsanlässe, Brennereien, Keltereien und Imkereien.
Die amtliche Qualitätsbescheinigung basiert in der Regel auf den Ergebnissen der letzten drei ordentlichen Kontrollen der Lebensmittelkontrollbehörde. Ergebnisse, die mehr als fünf Jahre oder mehr als drei ordentliche Kontrollen zurückliegen, werden nicht berücksichtigt.
Den Betrieben ist es freigestellt, ob sie die amtliche Bescheinigung ihren Kunden und Kundinnen von sich aus zugänglich machen wollen.
- Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug vom 30. Oktober 2008 (GesG, BGS 821.1)
- Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Zug vom 30. Juni 2009 (GesV, BGS 821.11)
- Reglement zur Qualitätsbescheinigung über die lebensmittelrechtliche Sicherheit vom 15. September 2009 (RQB, BGS 824.4)
