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Gemeinsame elterliche Sorge

Mit der gemeinsamen elterlichen Sorge wird geschiedenen oder nicht verheirateten Eltern die Möglichkeit geboten, die fortdauernde gemeinsame elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder gleichberechtigt wahrzunehmen.

Die gemeinsame elterliche Sorge kann von Paaren im Rahmen des Scheidungsverfahrens beim Kantonsgericht des Kantons Zug beantragt werden. Für nicht verheiratete Eltern ist die Vormundschaftsbehörde zuständig für die Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge.

Für die Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge müssen die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • beide Eltern haben den Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge gestellt,
  • die Eltern haben sich in einer genehmigungsfähigen Vereinbarung über die Anteile an der Betreuung des Kindes und über die Verteilung der Unterhaltskosten geeinigt und
  • die gemeinsame elterliche Sorge ist mit dem Kindeswohl vereinbar.

 

Eltern mit gemeinsamer elterlichen Sorge treffen die für die Entwicklung und die Alltagsbewältigung des Kindes notwendigen Entscheidungen gemeinsam oder zumindest mit gegenseitiger Zustimmung. Sie übernehmen damit auch die gemeinsame Verantwortung für diese Entscheidungen.

Detaillierte Informationen zur gemeinsamen elterlichen Sorge vermittelt das Merkblatt 'Gemeinsame elterliche Sorge' Das Muster einer Vereinbarung ist auf Anfrage beim Vormundschaftssekretariat Menzingen erhältlich oder kann unten stehend als Word-Datei heruntergeladen werden.