Wirtschaftliche Sozialhilfe
Wirtschaftliche Sozialhilfe kann von Personen und Familien beansprucht werden, die für ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können (§19 SHG Zug). Dabei gilt das Prinzip der Subsidiarität, d.h. vorgängig müssen alle anderen Einkommens- und Vermögensquellen ausgeschöpft sein.
Die Höhe der Unterstützung bemisst sich nach den SKOS-Richtlinien für die Bemessung der Sozialhilfe (SKOS = Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe) und den Ausführungsbestimmungen des Regierungsrates des Kantons Zug.
Die Sozialhilfe fördert die Hilfe zur Selbsthilfe und die Eigenverantwortung. Entsprechend haben unterstützungsberechtigte Personen alles zu unternehmen, um ihre Situation rasch zu verbessern. Weitere Informationen über Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Sozialhilfe finden sich im unten stehenden Merkblatt Sozialhilfe.
