Navigation
Artikelaktionen

Hundesteuer

Die Steuer für Hunde, die älter als acht Wochen sind, beträgt laut Gemeindeversammlungsbeschluss CHF 90.--, CHF 20.-- für einen landwirtschaftlichen Hund und ebenfalls CHF 90.-- für jeden weiteren Hund. Die Rechnung wird jeweils per Stichtag 1. April an die Hundehalter verschickt.

Die reduzierte Taxe für einen Hofhund, kann nur für Betriebe geltend gemacht werden, die vom Kantonalen Landwirtschaftsamt als landwirtschaftliche Betriebe erfasst sind. Zudem muss der Hund dauernd auf dem entsprechenden Hof gehalten werden.

Gegen Vorweisung eines Züchterausweises kann eine reduzierte Taxe von CHF 45.-- geltend gemacht werden.

Folgende Hundehalter sind von der Steuer befreit: Diensthunde, die von den Polizeiorganen verwendet werden; Militärhunde, sofern ein Verbal und eine Marke für Militärhunde vorliegen; ausgebildete Schutz-, Sanitäts- Blinden-, Therapie und Lawinenhunde, wenn ein Leistungsheft der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft sowie ein Ausweis über Einsatzverpflichtungen, die im öffentlichen Interesse liegen, vorliegen; Hunde die sich weniger als drei Monate in der Gemeinde aufhalten.

Wer im Laufe des Jahres in den Besitz eines Hundes gelangt, ist pflichtig den Hund bei der ANIS zu melden und die Hundesteuer pro rata zu bezahlen. Wer keinen Hund mehr besitzt, wird gebeten, diesen bei der ANIS abzumelden.

Die Tollwutschutzimpfung wird nicht mehr generell gefordert. Hunde, welche über die Landesgrenze mitgenommen werden, müssen jedoch gegen Tollwut geimpft sein.