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Häufig gestellte Fragen

Wie kommen Sie in den Genuss der Leistungen von AHV und IV?
Keine Leistung ohne Anmeldung.
Wer eine Alters- oder Hinterlassenenrente beansprucht, muss diesen Anspruch anmelden. Die Anmeldung ist in der Regel bei derjenigen Ausgleichskasse einzureichen, bei der zuletzt Beiträge bezahlt wurden. Wer eine Altersrente beziehen will, sollte dies vor Erreichen des Rentenalters tun. Für die IV gilt genau dasselbe: Melden Sie sich bitte bei der IV-Stelle Ihres Wohnkantons.


Wer bezahlt AHV- und IV-Beiträge?
AHV und IV sind obligatorisch für alle.
Der Versicherungsschutz von AHV und IV gilt obligatorisch für die ganze Schweizer Bevölkerung sowie Personen, die in der Schweiz erwerbstätig sind. Die AHV und IV verlangen Beiträge von allen Versicherten, mit Ausnahme von Kindern. Wenn Sie abklären möchten, ob Sie Ihre Beiträge korrekt entrichten, wenn Sie noch keine Beiträge entrichtet haben oder noch keiner Ausgleichskasse angeschlossen sind, melden Sie sich bitte bei der AHV-Zweigstelle Ihres Wohnortes oder bei der Ausgleichskasse ihres Wohnkantons.


Wann haben Sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen?
Wenn die AHV- oder IV-Rente nicht ausreichen.
AHV- und IV-Renten sollen grundsätzlich den Existenzbedarf sichern. Wenn diese allein nicht ausreichen, können Sie Ergänzungsleistungen beanspruchen. Ob jemand Ergänzungsleistungen erhält, hängt somit vom Einkommen und Vermögen ab. Die Ergänzungsleistungen sind aber keine Almosen: Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ein Rechtsanspruch!