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Grundstückgewinnsteuer

Beim Verkauf von Grundstücken fällt in der Regel eine Grundstückgewinnsteuer an.
Für die definitive Veranlagung ist die Grundstückgewinnsteuerkommission zuständig.


Die Grundstückgewinnsteuerkommission hat folgende Aufgaben:

  • Bearbeitung der Grundstückgewinnsteuerfälle
  • Abklärung und Beurteilung der Steuerpflicht
  • Berechnung, Erhebung und Veranlagung einer allfälligen Grundstückgewinnsteuer