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Parkkarte für Handwerker

Damit die Gewerbetreibenden ihre Arbeit ausführen können, braucht es in bestimmen Fällen Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Parkierungsvorschriften. Bezugsberechtigt sind Handwerker, Service-, Pflege- und Spitex-Dienste, die das Fahrzeug zur unmittelbaren Berufsausübung dringend benötigen und auf öffentlichem Grund nicht gesetzeskonform Parkieren können und/oder aus der gleichen Notwendigkeit heraus Fahrverbotsbereiche befahren müssen. Der Legitimationsanspruch muss glaubhaft ausgewiesen werden.

Bewilligungsarten
   
Sonderbewilligung A für einen Tag CHF 3.--
Sonderbewilligung B für 25 einzelne oder zusammenhängende Tage CHF 30.--
Spitex C gratis

Die Sonderbewilligung wird auf die Firma/Organisation oder auf ein bestimmtes Fahrzeug ausgestellt. Sie gestattet das Überschreiten der Parkzeit, das Nichtbezahlen der  Parkgebühr (auf Kurzzeitparkplätzen bis 30 Minuten gilt die Sonderbewilligung nicht) und - falls nötig - nach folgenden Prioritäten:

  • das Abstellen eines Fahrzeuges ausserhalb des Parkfeldes
  • das Abstellen eines Fahrzeuges auf Fussgängerverkehrsflächen (ausgenommen Fussgängerstreifen), wenn mind. 1.50 m Durchgang frei bleibt
  • das Abstellen bei Parkverbot (ausgenommen bei Polizei-, Güterumschlags-, Taxi-, und Behindertenparkfeldern)
  • das Einfahren in Fahrverbotszonen. Den besonderen Anordnungen der Polizei ist immer Folge zu leisten.