Friedensrichteramt
Jede Gemeinde wählt eine Friedensrichterin bzw. einen Friedensrichter und eine Ersatzfrau bzw. einen Ersatzmann.
Der Friedensrichter sucht alle Zivilstreitigkeiten vermittelnd zu erledigen. Wo dies nicht möglich ist und der im Gesetz vorgesehene Streitwert seine Zuständigkeit nicht übersteigt, hat er endgültig zu urteilen. In den anderen Fällen hat er den Weisungsschein auszustellen.
Mit Ausnahme der durch das Gesetz bestimmten Fälle kann keine Zivilstreitsache, die nicht zuerst vor dem Friedensrichteramt verhandelt wurde und mit einem Weisungsschein begleitet ist, von den Gerichten an die Hand genommen werden.
Ausgenommen sind folgende Fälle:
- Eherecht (Trennungs- und Scheidungsmediation)
- Mietrecht (kantonale Schlichtungsstelle)
- Arbeitsrecht (kantonale Schlichtungsstelle)
- Ehrverletzungsklagen (Staatsanwaltschaft)
