Hundehaltung
Hundesteuer
Für jeden in der Gemeinde Hünenberg gehaltenen Hund im Alter von mehr als drei Monaten hat der Hundehalter bzw. die Hundehalterin eine jährliche Steuer zu entrichten. Diese beträgt CHF 100.-- für jeden kontrollpflichtigen Hund und CHF 50.-- für Wachhunde auf Landwirtschaftsbetrieben.
Für Polizei-, Militär- und Blindenhunde sowie für Hunde mit Spezialausbildungen, gültigem Leistungsheft und Ausweis für Leistungsverpflichtungen im öffentlichen Interesse gilt Art. 5 des gemeindlichen Hundereglementes vom 9. Dezember 1996.
Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht ab 1. Januar 2007
Auf den 1. Januar 2007 sind neue Vorschriften betreffend Kennzeichnung und Registrierung von Hunden in Kraft getreten. Ab diesem Datum müssen sämtliche Hunde dauerhaft gekennzeichnet und bei der zentralen Datenbank ANIS in Bern registriert sein.
Pflichten für Hundehalterinnen und Hundehalter ab 1. Januar 2007
Welpen müssen innerhalb von drei Monaten nach der Geburt, spätestens aber vor der Weitergabe an eine neue Tierhalterin bzw. einen neuen Tierhalter von einer Tierärztin oder einem Tierarzt mit einem Mikrochip gekennzeichnet und bei der ANIS registriert werden.
Heute bereits mit einem Mikrochip oder einer Tätowierung gekennzeichnete, jedoch bei der ANIS nicht registrierte Hunde, müssen umgehend von einer Tierärztin oder einem Tierarzt der ANIS gemeldet und registriert werden.
Hundehalterinnen und -halter sind verpflichtet, der ANIS Adressänderungen, Wechsel im Besitz des Tieres sowie dessen Ableben innert zehn Tagen wie folgt zu melden:
Adresssänderungen, Ableben des Tieres
Meldung per Telefon, Fax, Post, E-Mail oder Internet an:
ANIS AG
Morgenstrasse 123
3018 Bern
Tel: +41 31 371 35 30
Fax: +41 31 371 35 39
info@anis.ch
Wechsel im Besitz des Tieres
Schriftliche Meldung an die ANIS AG, Morgenstrasse 123, 3018 Bern, mit Angabe von Mikrochipnummer, Tiername, Name und Vorname der ehemaligen Besitzerin bzw. des ehemaligen Besitzers, Name, Vorname und Telefonnummer der neuen Besitzerin bzw. des neuen Besitzers mit Kopie der Seiten 1 - 3 des Heimtierausweises (falls vorhanden).
Leinenzwang
An der Gemeindeversammlung vom 18. Juni 2007 wurde die Einführung einer umfassenden Leinenpflicht für Hunde beschlossen. Der Regierungsrat des Kantons Zug hat in der Folge lediglich eine reduzierte Leinenpflicht genehmigt. Danach müssen Hunde wie folgt an der Leine geführt werden:
- in öffentlichen Lokalen und auf öffentlichen Anlagen
- in Naturschutzgebieten
Für die Öffentlichkeit sind der Bewegungsdrang der Tiere gegenüber dem Schutzbedürfnis von Mensch und Umwelt abzuwägen. Als Halterin oder Halter eines Hundes trägt man grosse Verantwortung und wenn jemand Angst vor Hunden hat, muss man dies ernst nehmen. Mit gegenseitiger Toleranz und Gesprächsbereitschaft können viele Probleme vermieden werden. Die Umsetzung des Leinenzwanges auf öffentlichem Grund ist deshalb pragmatisch anzugehen. Wer den Hund trotz Leinenpflicht frei laufen lässt, soll direkt angesprochen werden.
Was müssen neue Halterinnen und Halter von Hunden wissen?
Wer neu einen Hund hält, ist gestützt auf Art. 68 der eidgenössischen Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1) verpflichtet die erforderliche Fachausbildung für Hundehalterinnen und Hundehalter zu besuchen. Diese Bestimmung ist seit 1. September 2008 (Art. 222 TSchV) in Kraft. Die Ausbildung der Halterinnen und Halter von Hunden erfolgt auf privater Basis und befindet sich im Aufbau. Infos zu den Kursen für Hundehalterinnen und Hundehalter sind im Internet unter www.bvet.admin.ch, Rubrik «Tiere richtig halten», Merkblatt «anerkannte Ausbildner von Hundetrainern» ersichtlich.
Sehr gute Infos sind auf dieser Website in den Merkblättern «Ich möchte gern einen Hund» und «Hundenachwuchs» zu finden.
