Kinderabzug
Für minderjährige Kinder, die unter der elterlichen Sorge oder Obhut der steuerpflichtigen Person stehen, wird der Kinderabzug gemäss Wegleitung zur Steuererklärung gewährt. Derselbe Abzug kommt für volljährige und in der beruflichen Ausbildung stehende Kinder in Betracht, für deren Unterhalt der Steuerpflichtige sorgt. Nach dem Erreichen des 25. Altersjahres wird in der Regel kein Kinderabzug mehr gewährt.