Fristerstreckung
Fristerstreckung für natürliche Personen
Die Steuererklärung ist bis am 30. April einzureichen. Wenn es Ihnen nicht möglich ist, die Steuererklärung mit den erforderlichen Unterlagen innert Frist einzureichen, können Sie das Online-Formular zur Fristverlängerung ausfüllen.
Fristerstreckungsgesuch für natürliche Personen online einreichen
Gesuche um Fristerstreckung bis zum 31. Dezember werden generell nicht beantwortet, ausser es kann ihnen nicht oder nur teilweise entsprochen werden. Eine Gebühr wird nicht erhoben.
Fristerstreckungsgesuche, die über den 31. Dezember hinausgehen, wollen Sie bitte schriftlich und begründet an die Steuerverwaltung Zug, Postfach, 6301 Zug senden. Solche Fristerstreckungen unterliegen einer Bearbeitungsgebühr von Fr. 20.-, die mit der definitiven Steuerrechnung eingefordert wird.
Fristerstreckung für juristische Personen
Juristische Personen müssen ihre Steuererklärung bis am 30. September einreichen. Die Frist kann bis zum 31. Dezember oder 31. März des Folgejahres erstreckt werden. Diese Fristerstreckungsgesuche werden nicht bestätigt und sind nicht gebührenpflichtig.
Fristerstreckungsgesuch für juristische Personen online einreichen
Fristerstreckungsgesuche, die über den 31. März des Folgejahres hinausgehen, wollen Sie bitte schriftlich und begründet an die Steuerverwaltung Zug, Postfach, 6301 Zug senden. Solche Fristerstreckungen unterliegen einer Bearbeitungsgebühr von Fr. 20.-, die mit der definitiven Steuerrechnung eingefordert wird.