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Fragen und Antworten (FAQ)

1.

Wir haben unseren Wohnsitz am 01.07.2008 von Zürich nach Zug verlegt. Ausserdem besitzen wir ein Ferienhaus im Kanton Graubünden. Wie müssen wir die Steuererklärung ausfüllen? Müssen wir für das Steuerjahr 2008 drei Steuererklärungen ausfüllen?

Ein Wohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz sollte künftig keine grösseren administrativen Schwierigkeiten bereiten. Die Steuern werden nur noch in jenem Kanton erfasst, in dem Sie am Ende der Steuerperiode (31.12.) Ihren Wohnsitz hatten. Für die Veranlagung 2008 ist somit der Kanton Zug zuständig. In der Steuererklärung sind sämtliche Einkommen und Aufwendungen des Jahres 2008 zu deklarieren, ungeachtet dessen, wo sie erzielt wurden. Die anderen Kantone, in denen Sie - zum Beispiel infolge Grundeigentum - wirtschaftlich zugehörig und somit beschränkt steuerpflichtig sind, begnügen sich mit einer Kopie der Steuererklärung des Wohnsitzkantons.


2.

Wir sind am 30.09.2008 von Zug nach Bern gezogen. Müssen wir für das Jahr 2008 noch Steuern bezahlen im Kanton Zug?

Massgebend für die Steuerpflicht sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode (31.12.). Bei einem Wegzug in einen anderen Kanton werden Sie für das ganze Steuerjahr 2008 im neuen Kanton steuerpflichtig. Die Steuerpflicht im Kanton Zug endet rückwirkend per 01.01.2008, ausser wenn Sie weiterhin eine Liegenschaft, bzw. Betriebsstätte im Kanton Zug besitzen, oder diese vor, mit oder nach dem Wegzug verkauft oder aufgegeben haben. Bereits geleistete Zahlungen für das Steuerjahr 2008 werden mit Vergütungszins zurückerstattet.


3.

Wir haben am 15.05.2008 geheiratet. Wie müssen wir die Steuererklärung 2008 ausfüllen?

Massgebend für die Steuererklärung ist der Zivilstand am Ende der Steuerperiode (31.12.). Da Sie am 31.12.2008 verheiratet waren, erhalten Sie nur eine Steuererklärung, in welcher die Einkommen und Abzüge von Mann und Frau zu deklarieren sind. Die Besteuerung erfolgt gemeinsam für das ganze Steuerjahr.


4.

Wir leben in Trennung seit dem 15.03.2008. Wie muss ich die Steuererklärung ausfüllen?

Massgebend für die Steuererklärung ist der Zivilstand am Ende der Steuerperiode (31.12.). Da Sie am 31.12.2008 getrennt waren, erhalten Sie und Ihre Frau je eine separate Steuererklärung zum Ausfüllen. Die Besteuerung erfolgt rückwirkend per 01.01.2008 als Einzelpersonen.


5.

Bis am 30.06.2008 war ich unselbständig erwerbstätig. Am 01.07.2008 wurde ich pensioniert und erhalte nun eine AHV- und eine Pensionskassenrente. Kann ich eine Zwischenveranlagung beantragen und wie muss ich die Steuererklärung ausfüllen?

Für das Steuerjahr 2001 gelangte erstmals das System der einjährigen Gegenwartsbemessung zur Anwendung. Mit dem neuen System gibt es keine Zwischenveranlagungen mehr. Für die Ermittlung des steuerbaren Einkommens des Steuerjahres 2008 werden sämtliche Einkommen und Aufwendungen des Kalenderjahres 2008 herangezogen. Somit müssen Sie das Erwerbseinkommen gemäss Lohnausweis (Nettolohn II), sowie die AHV- und Pensionskassenrente deklarieren. Dies unabhängig davon, wie lange die Erwerbstätigkeit dauerte. Bei einer Verminderung des Einkommens reduziert sich so auch das steuerbare Einkommen.


6.

Warum sind Ausbildungskosten im Gegensatz zu Weiterbildungskosten nicht abzugsfähig?

Ausbildungskosten entstehen, um eine Erwerbsquelle zu erschliessen (Studiumskosten, Schulausbildung etc.) und sind demnach den nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten zugeordnet.

Weiterbildungskosten entstehen, um eine Erwerbsquelle zu erhalten (Sprachkurse, Computerkurse, die im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit stehen etc.). Diese Kosten gelten als Gewinnungskosten und sind vom steuerbaren Einkommen - soweit sie mit Belegen nachgewiesen werden - absetzbar.


7.

Es ist mir leider nicht möglich, meine Steuererklärung fristgerecht einzureichen. Was kann ich tun?

Nutzen Sie unser Angebot und reichen Sie die Fristerstreckung online mit unseren Fristerstreckungsgesuchen ein.


8.

Wieviel Steuern muss ich wohl bezahlen?

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9.

Ich möchte meiner Lebenspartnerin/meinem Lebenspartner einen grösseren Geldbetrag schenken und sie/ihn auf mein Ableben hin begünstigen, damit sie/er finanziell abgesichert ist. Sind diese Zuwendungen steuerfrei?

Zuwendungen (Schenkungen und Erbanfälle) an die Lebenspartnerin bzw. den Lebenspartner sind sowohl bei der Erbschafts- als auch bei der Schenkungssteuer steuerfrei, sofern folgende Voraussetzungen gesamthaft erfüllt sind:

  • Die faktische Lebensgemeinschaft hat im massgebenden Zeitpunkt (Schenkung, Todesfall) bereits fünf Jahre bestanden;
  • Die Lebenspartner leben zusammen in einer gemeinsamen Wohnung;
  • Beide Lebenspartner müssen unverheiratet sein bzw. es darf keine eingetragene Partnerschaft mit einer Drittperson bestehen;
  • Die Lebenspartner müssen unterschiedlichen Geschlechts sein. Für Zuwendungen ab 01.01.2007 entfällt diese Voraussetzung.


Das Vorliegen der Voraussetzungen einer faktischen Lebensgemeinschaft hat die steuerpflichtige Person nachzuweisen.


10.

Was versteht man unter Grenzsteuersatz?

Vereinfacht gesagt: Der Grenzsteuersatz zeigt auf, wie viel Steuern man für einen Franken mehr Einkommen zusätzlich bezahlen muss.

Unser Steuersystem ist gekennzeichnet durch die sogenannte Steuerprogression. Das bedeutet, dass höhere Einkommen stärker belastet werden als tiefere. Dies entspricht dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die Steuerbelastung nimmt durch ein zusätzliches Einkommen also nicht proportional, sondern in Progressionsstufen, d.h. überproportional zu. Der Grenzsteuersatz zeigt auf, wie sich die Steuerbelastung durch ein solches zusätzliches Einkommen - zum Beispiel eine Lohnerhöhung - entwickelt. Im Gegensatz dazu zeigt der Durchschnittssteuersatz nur die durchschnittliche Steuerbelastung an, indem er den Steuerbetrag ins Verhältnis zum steuerbaren Gesamteinkommen setzt.


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