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Berufsauslagen

Vom Lohn können die für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten, insbesondere die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit sowie die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten abgezogen werden. Die Abzüge sind zum Teil pauschal festgelegt. Höhere Auslagen in diesem Sinne werden nur dann berücksichtigt, wenn sie nachgewiesen sind.

Bei selbständiger Erwerbstätigkeit können die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen werden. Grundsätzlich sind alle mit der selbständigen Erwerbstätigkeit zusammenhängenden und für die Erzielung dieser Einkünfte nötigen Aufwendungen abziehbar.


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