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Grundlagen der Kulturförderung

In der Absicht, das kulturelle Leben und Schaffen im eigenen Kanton in seiner ganzen Vielfalt und auf breiter Basis zu pflegen und zu fördern, erliess der Zuger Kantonsrat bereits im Jahr 1965 das noch heute aktuelle Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens.

Der Kanton unterstützt gemäss gesetzlichem Auftrag insbesondere:

  • das zeitgenössische Kunstschaffen
  • die wissenschaftliche Forschung
  • die Anschaffung von wertvollem Kunst- und Kulturgut
  • die Auszeichnung von Personen und Institutionen, die sich um das kulturelle Leben verdient gemacht haben
  • das heimische Schrifttum
  • das Theater- und Musikleben
  • die Weiterbildung begabter Kantonseinwohnerinnen und -einwohner ausserhalb des ordentlichen Studiums
  • die Errichtung, Ausstattung und den Betrieb von Museen und Bibliotheken
  • Bestrebungen zur Hebung der Volkskultur

 

Über die Verwendung der Mittel beschliesst die Direktion für Bildung und Kultur bzw. der Regierungsrat auf Antrag der kantonalen "Kommission zur Förderung des kulturellen Lebens" (Kulturkommission).