3. Besondere Förderung
Alle Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf (vom Kindergarten bis zur 3. Klasse der Sekundarstufe I) haben ein Anrecht auf besondere Förderung.
Über die Zuweisung von Schülerinnen und Schülern zu Angeboten der Besonderen Förderung entscheidet die Rektorin oder der Rektor.
Grundsätzlich ist die integrative Schulungsform gegenüber der separativen vorzuziehen. Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf sollen soweit möglich und sinnvoll integrativ geschult werden. Die Gemeinden können auch Kleinklassen führen.
Thema
- a) Richtlinien besondere Förderung
- b) Aufgabenbeschrieb und Ergänzungen
- c) Standortgespräch
- d) Lernbericht
- e) weitere Informationen
| Bezeichnung | Preis | Merkliste | Warenkorb | Download |
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| Aufgabenbeschrieb und Ergänzungen - Dokument |
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| Förderung von Kindern und Jugendlichen mit besonderen Begabungen - Dokument |
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| Gesprächformulare für die Standortgespräche - Dokument |
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| Lernbericht Formular - Dokument |
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| Psychomotoriktherapie - Dokument |
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| Richtlinien besondere Förderung - Dokument |
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