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5. Sonderschulung: verstärkte Massnahmen

Kinder und Jugendliche im Bereich der obligatorischen Schulzeit, die im Kanton Zug leben und die behindert sind oder besonders gefördert werden müssen und die mit integrativen oder seperativen Angeboten der gemeindlichen Schule nicht angemessen gefördert werden können, haben Anspruch auf eine Sonderschulung (verstärkte Massnahmen). Der Anspruch auf verstärkte Massnahmen muss durch eine externe fachliche Abklärung ausgewiesen sein.

Der Kanton Zug hat mit einem kommunalen und sieben privaten Schulträgern Leistungsvereinbarungen abgeschlossen, um das Angebot für Sonderschulung zu gewährleisten.