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Namensänderungen

Namensänderungen / gesetzliche Grundlagen

Der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst ist Ihre Kontaktstelle im Zusammenhang mit Namensänderungen.

Namensänderungen von Personen
Gemäss Artikel 30 ZGB kann die Regierung des Wohnsitzkantons einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen.

Namensänderungen von Brautleuten
Das Gesuch von Brautleuten, von der Trauung an den Namen der Ehefrau als Familiennamen zu führen, ist zu bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.

Zuständigkeiten 
Gemäss § 17bis EG ZGB ist im Kanton Zug die Direktion des Innern für Namensänderungen erstinstanzlich zuständig.


Zuständige Person:


Manfred Pegoraro
Sachbearbeiter erleichterte Einbürgerungen u. Namensänderungen
Montag und Mittwoch
08.00-12.00 Uhr und 13.30-17.00 Uhr
Tel. +41 41 728 39 18
Fax +41 41 728 37 17
manfred.pegoraro@di.zg.ch



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