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Ordentliche Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern / Fragen und Antworten

Fragen und Antworten
Haben Sie Fragen zum Einbürgerungsverfahren? Wenden Sie sich gemäss dem Anfangsbuchstaben Ihres Familiennamens direkt an Ihre zuständige Mitarbeiterin des Zivilstands- und Bürgerrechtsdienstes des Kantons Zug: 

Hier finden Sie die am häufigsten gestellten Fragen und unsere Antworten zum Thema Ordentliche Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern:

FrageAntwort
Behalte ich meine bisherige Staatsangehörigkeit bei, wenn ich das Schweizer Bürgerrecht erlange?Die Schweiz akzeptiert mehrere Staatsangehörigkeiten. Es ist jedoch sehr zu empfehlen, sich noch vor Einreichung des Einbürgerungsgesuches bei den zuständigen Behörden des Heimatstaates zu informieren, ob der Heimatstaat ebenfalls mehrere Staatsangehörigkeiten akzeptiert.
Darf während dem Einbürgerungsverfahren der Wohnort gewechselt werden?Nein, das Gesuch wird abgebrochen. Die ununterbrochene dreijährige Wohnsitzfrist beginnt in der neuen Wohnsitzgemeinde erneut (ausgenommen davon sind Bewerber/innen gemäss kant. BüG § 11)
Gilt die Voraussetzung, dass die Bürgerrechtsbewerber/innen über genügende Sprachkenntnisse verfügen, für alle im Gesuch eingeschlossenen Personen?Ja, die Deutschsprachkenntnisse, sowie die Integration, werden bei allen Personen separat geprüft.
Kann der Ehepartner einer eingebürgerten Peson die erleichterte Einbürgerung beantragen?Nur wenn die eingebürgerte Person im Zeitpunkt der Heirat bereits das Schweizer Bürgerrecht besass.