Ordentliche Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern / Wohnsitzerfordernis
Nach eidgenössischem Bürgerrechtsgesetz
Ausländerinnen und Ausländer können das Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung nur stellen, wenn sie während insgesamt 12 Jahren in der Schweiz gewohnt haben, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches (Art. 15 BüG Abs 1).
Bei der Berechnung der 12-Jahresfrist wird die Zeit, während der die Bewerberinnen und Bewerber zwischen ihrem vollendeten 10. und 20. Lebensjahr in der Schweiz gelebt haben, doppelt gezählt (Art. 15 BüG Abs 2).
Stellen Ehegatten gemeinsam ein Gesuch um Bewilligung, und erfüllt der eine die vorerwähnten Wohnsitzerfordernisse, so genügt für den andern ein Wohnsitz von insgesamt fünf Jahren in der Schweiz, wovon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung, sofern sie oder er seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem andern Ehegatten lebt. (Art. 15 Abs 3).
Die im dritten Absatz genannten Fristen gelten auch für Gesuchstellerinnen und -steller, dessen Ehegatten bereits alleine eingebürgert worden sind (Art. 15 Abs 4).
Nach kantonalem Bürgerrechtsgesetz
Ausländerinnen und Ausländer, die im Besitze der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung sind, können das Bürgerrecht der Wohngemeinde erwerben, wenn sie mindestens fünf Jahre im Kanton Zug gewohnt haben, wovon die letzten drei Jahre ununterbrochen in der Einbürgerungsgemeinde (kant. BüG, § 10).
Jugendliche, in der Schweiz geborene und aufgewachsene Ausländerinnen und Ausländer, die das Einbürgerungsgesuch vor dem 22. Altersjahr stellen und die eingangs unter „Allgemeines“ erwähnten Eignungskriterien erfüllen, ist nach Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung das Gemeindebürgerrecht der Wohngemeinde zu erteilen, wenn sie mindestens fünf Jahre im Kanton Zug gewohnt haben (kant. BüG, § 11).
Ortsabwesenheit infolge schulischer oder beruflicher Ausbildung unterbricht die vorgeschriebenen Aufenthaltsjahre nicht (kant. BüG, § 10 und 11 Abs 2).
