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Weitere erleichterte Einbürgerungen

Für folgende Personen besteht ebenfalls die Möglichkeit zur erleichterten Einbürgerung:

- Ausländischer Ehegatte eines Schweizer Bürgers, der zusammen mit diesem
  im Ausland lebt oder gelebt hat.

- Ausländer, die irrtümlich als Schweizer behandelt wurden.

- Ausländisches Kind, das nicht in die Einbürgerung eines Elternteils einbezogen
  wurde.

- Ausländisches Kind, welches das Schweizer Bürgerrecht nicht erwerben konnte,
  weil ein Elternteil vor der Geburt das Schweizer Bürgerrecht verloren hat.

- Frauen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 3. Oktober 2003 dieses
  Gesetzes durch Heirat oder Einbezug in die Entlassung des Ehemannes das
  Schweizer Bürgerrecht verloren haben.

- Kinder von Schweizerinnen, durch Abstammung, Adoption oder Einbürgerung.

- Kinder eines schweizerischen Vaters, der mit der ausländischen Mutter nicht
  verheiratet ist. Gesuchsformular (Art. 27 BüG)

- Link zum Bundesamt für Migration für Auskünfte und Formularbesstellungen