Weitere erleichterte Einbürgerungen
Für folgende Personen besteht ebenfalls die Möglichkeit zur erleichterten Einbürgerung:
- Ausländischer Ehegatte eines Schweizer Bürgers, der zusammen mit diesem
im Ausland lebt oder gelebt hat.
- Ausländer, die irrtümlich als Schweizer behandelt wurden.
- Ausländisches Kind, das nicht in die Einbürgerung eines Elternteils einbezogen
wurde.
- Ausländisches Kind, welches das Schweizer Bürgerrecht nicht erwerben konnte,
weil ein Elternteil vor der Geburt das Schweizer Bürgerrecht verloren hat.
- Frauen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 3. Oktober 2003 dieses
Gesetzes durch Heirat oder Einbezug in die Entlassung des Ehemannes das
Schweizer Bürgerrecht verloren haben.
- Kinder von Schweizerinnen, durch Abstammung, Adoption oder Einbürgerung.
- Kinder eines schweizerischen Vaters, der mit der ausländischen Mutter nicht
verheiratet ist. Gesuchsformular (Art. 27 BüG)
- Link zum Bundesamt für Migration für Auskünfte und Formularbesstellungen
