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Ordentliche Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern / Eignungsvoraussetzungen

Eignung der Bewerberinnen und Bewerber
Das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht darf nur Bewerberinnen und Bewerbern erteilt werden, die aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse hierzu geeignet sind. Insbesondere ist zu prüfen:

- ob die Bewerberin oder der Bewerber mit den schweizerischen, kantonalen und
  örtlichen Lebensgewohnheiten vertraut ist,
- die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennt und beachten will,
- genügende Sprachkenntnisse zur Verständigung mit Behörden und Mitbürgern besitzt und
- geordnete persönliche, familiäre und finanzielle Verhältnisse nachweisen kann.

Ehegatten
Ehegatten können individuell eingebürgert werden.
 
Einbezug der Kinder
Die unmündigen Kinder der Bewerberin oder des Bewerbers werden in der Regel in die Einbürgerung einbezogen. Kinder über 16 Jahre jedoch nur, wenn sie schriftlich zustimmen.
 
Unmündige und bevormundete Personen
Gemäss dem eidgenössischen Bürgerrechtsgesetz können unmündige Personen das Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung nur durch ihren gesetzlichen Vertreter einreichen. Zudem haben über 16 Jahre alte Bewerberinnen und Bewerber ihren eigenen Willen auf Erwerb des Schweizer Bürgerrechts schriftlich zu erklären. Im darauf folgenden kantonalen Verfahren können unmündige Personen nach zurückgelegtem 16. Altersjahr selbständig das Gesuch um Einbürgerung stellen, jüngere Bewerberinnen und Bewerber und bevormundete oder entmündigte Personen nur durch den gesetzlichen Vertreter.